Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines Studierendenverbands zählt nicht als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechtes. Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz haben etwa Studierende, die sich für die Arbeit im Bundesvorstand einer Hochschulgruppe beurlauben lassen, während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Geklagt hatte der Vater eines Jurastudenten, der gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung für ein Jahr als Schatzmeister im Bundesvorstand eines parteinahen Studierendenverbands tätig war. Die Familienkasse hatte von ihm das gezahlte Kindergeld zurückgefordert und bekam Recht. Das Gericht räumte zwar ein, dass die Arbeit im Bundesvorstand dem Studenten nützliche Erfahrungen für sein Studium bringe. Dies reiche aber nicht aus, um diese Tätigkeit als Berufsausbildung zu qualifizieren.