Dass Ministerien gelegentlich dazu neigen, unausgegorene Konzepte in die Praxis umzusetzen, nur um sie nach der ersten Blamage wieder einstampfen zu dürfen, ist altbekannt. Aktuelles Beispiel für fehlgeleiteten Verwaltungsaktionismus stellen die so genannten Verspätungs- und Ausfertigungsgebühren dar, die im Rahmen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes ab dem Wintersemester 2002/03 auf 25 Euro erhöht wurden und bei einer verspäteten Rückmeldung oder Neuausstellung eines verlorenen StudentInnenausweises fällig wurden. Per Rundschreiben an die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen ordnete das Ministerium für Wissenschaft und Forschung nun an, dass die »Strafgebühren« vorerst auszusetzen sind.
In der Rechtsverordnung zum Studienkontengesetz heißt es dazu: »Die Höhe der Verspätungs- und Ausfertigungsgebühr setzen die Hochschulen rückwirkend zum 1. Februar 2003 durch eigene Gebührensatzungen bis zu einer Maximalhöhe von 25 Euro fest.« Zudem sollen die Hochschulen vorab den tatsächlichen Kostenaufwand für die Bearbeitung von verspäteten Rückmeldungen und Neuschriften von StudentInnenausweisen ermitteln.
In der Zwischenzeit arbeiten die Hochschulen mit verschiedenen Flickwerkvarianten, um sich die Option auf Strafgebühren offen zu halten und gleichzeitig nicht noch mehr Gelegenheiten für Widerspruchsverfahren zu eröffnen. Das Kölner Modell sieht so aus, dass die Rückmeldefrist vom 15. Juli bis Ende August verlängert wurde. Bei Zweitschriften des StudentInnenausweises dürfen die InhaberInnen nun per Unterschrift bestätigen, dass sie möglicherweise noch eine Zahlung von bis zu 25 Euro werden leisten müssen. Die Rechnungsstellung erfolgt dann wohl, wenn die Rechtsverordnung in Kraft tritt.
Bis dahin ruhen bei den Verwaltungsgerichten in NRW auch die Klagen, die das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) gegen die Strafgebühren eingereicht hat und die sich unter anderem auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil im Fall der baden-württembergischen Strafgebühren stützen. Dennoch sollten StudentInnen, die gegen die Zahlung noch keinen Widerspruch eingelegt haben, das auf jeden Fall nachholen. Das ABS bietet auch weiterhin die Möglichkeit, sich unter www.abs-nrw.de auf dem Laufenden zu halten.
Zumindest für ein paar Anekdoten am Rande ist die Gebühren-Odyssee noch gut: So bekam ein Bonner Student als Antwort auf seinen Widerspruch sein Schreiben per Fax zurück, versehen mit dem handschriftlichen Kommentar, dass »das Bundesverfassungsgerichtsurteil schließlich nur in Baden-Württemberg gültig« sei.