Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hatte sich die Anschläge auf das World Trade Center im September 2001 zum Anlass genommen, um die Daten von mehr als fünf Millionen Männern zwischen 18 und 40 Jahren einzusammeln. Unter anderem holte sich der Verfassungsschutz Daten von den Universitäten, da ein Kriterium der Rasterfahndung »Student« lautete. Die Kölner Universität zum Beispiel gab 2001 etwa 25000 Datensätze heraus. Darunter fielen der Name, die Staatsangehörigkeit, die Adresse, der Geburtsort sowie die Studienrichtung jedes männlichen Studenten zwischen 18 und 40 Jahren. Gegen diese Vorgehensweise hat ein marokkanischer Student in Karlsruhe geklagt - und im April Recht bekommen.
In Deutschland wurde die Rasterfahndung erstmals in den Siebzigerjahren eingeführt, um Mitglieder und SympathisantInnen der RAF ausfindig zu machen. Anders als bei einer üblichen Fahndung gibt es bei der Suche nach SchläferInnen keine bekannte Zielperson. Mit Hilfe der Rasterfahndung soll der zu überprüfende Personenkreis so weit wie möglich eingeschränkt werden. Dabei werden öffentliche und private Datenbanken nach Merkmalen durchsucht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf die Zielperson zutreffen. Mit den Ergebnissen wird dann ein Täterprofil erstellt, und Menschen, die in das Profil passen, werden überprüft. Im Fall des marokkanischen Studenten waren bei mehreren Behörden Daten von Personen gesammelt worden, auf die die Kriterien »jung«, »männlich«, »nicht-deutsch« und »Student« passten. Erst später wurden als weitere Filter »muslimisch«, »unverheiratet« und »unauffällig« hinzugefügt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil die Rasterfahndung, mit deren Hilfe islamische TerroristInnen aufgespürt werden sollen, drastisch eingeschränkt. Demnach reichen außenpolitische Spannungen, wie sie seit dem 11. September 2001 existieren, nicht aus, um diese Maßnahme anzuordnen. Vielmehr müsse eine konkrete Gefahr für das Land oder einzelne Personen bestehen. Als reine Präventivmaßnahme ist sie verfassungswidrig und verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht wird zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt, ist aber 1983 vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht anerkannt worden, da es sich um eine Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt.
Von einer konkreten Gefahr für das Land Nordrhein-Westfalen war die Düsseldorfer Polizei ausgegangen, als sie im Oktober 2001 einen Antrag zur Verpflichtung der Universitäten zur Amtshilfe stellte. Zwar wurde ihr vom Amtsgericht Recht zugesprochen. Doch weder die Landesregierung noch der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) teilten diese Meinung einer unmittelbaren Gefahr für Deutschland im Allgemeinen, beziehungsweise für Nordrhein-Westfalen im Speziellen. Trotzdem wurde die Rasterfahndung durchgeführt. Neben den Universitäten wurden auch Einwohnermeldeämter und Ausländerbehörden um Herausgabe von Daten gebeten.