Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf AsylbewerberInnen nicht mehr mit Abschiebung drohen, wenn die örtliche Ausländerbehörde die Abschiebung wegen Krankheit verbietet. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vergangenen Monat. Bisher blieben derartige, für AsylbewerberInnen belastende, Androhungen solange bestehen, bis ihnen ein Aufenthaltstitel zugesprochen wurde. Die rechtliche Grundlage für das Urteil bilden die im August in Kraft getretenen aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union. Danach ist das Bundesamt allein für Abschiebungen zuständig und darf sich nicht widersprüchlich verhalten.