Die Universität Freiburg darf nicht länger nur Studierenden mit einem IQ von mindestens 130 die Studiengebühren erlassen. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg. Weil sie keine Hochbegabung in Form eines entsprechend ausgefallenen Intelligenztests oder eines Stipendiums nachweisen konnten, hatte die Uni die Anträge von vier Studierenden auf Gebührenbefreiung abgelehnt. Besondere Leistungen zu überprüfen, sei zu aufwändig, so die Hochschulleitung.
Das Landeshochschulgebührengesetz schreibt vor, dass die Hochschulen Studierende, die »weit überdurchschnittlich begabt« sind oder »herausragende Leistungen im Studium« erbringen, von der Gebührenpflicht befreien können. Laut Gericht heißt das, dass die Uni Freiburg nicht nur Hochbegabten eine Befreiung ermöglichen darf. Auch Leistungen wie ein 1,0-Vordiplom, ein 1,0-Abitur oder besondere Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung, wie sie drei der KlägerInnen vorweisen konnten, müssen berücksichtigt werden. Dies entspricht auch dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Über die Anträge der KlägerInnen wird nun neu entschieden.