In mehreren Bundesländern klagten StudentInnen gegen als Verwaltungsgebühren deklarierte Studiengebühren, wie sie jetzt auch in NRW in der Diskussion sind. Die RichterInnen kamen zu unterschiedlichen Urteilen. Die Spanne reicht dabei von erlaubt bis Verfassungsbruch.
Verwaltungsgebühren werden bereits in mehreren Bundesländern erhoben, so zum Beispiel in Brandenburg, Niedersachsen und Berlin. Auch die Verwaltungsgerichte in den einzelnen Ländern haben sich bereits damit befassen müssen. Klagende StudentInnen argumentierten, dass die Gebühren die tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten überstiegen. Während in Brandenburg und Niedersachsen diese Klagen noch anhängig sind, stellte das Berliner Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren fest. Es spiele keine Rolle, ob die Gebühren den Kosten entsprächen oder nicht, so das Gericht.
Zu einer völlig anderen Einschätzung kam hingegen das baden-württembergische Verwaltungsgericht in Mannheim. Die Mannheimer RichterInnen gaben mehreren StudentInnen Recht, die gegen die auch in Baden-Württemberg eingeführten Verwaltungsgebühren geklagt hatten und leiteten den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiter. Es liege ein Verstoß gegen die Finanzordnung des Grundgesetzes vor, beschieden die Mannheimer RichterInnen. Eine »Orientierung an dem verursachten Verwaltungsaufwand« sei nicht zu erkennen, so die Begründung. Vielmehr sollten mit den erhobenen Gebühren weitere Einnahmequellen erschlossen werden. Daher handele es sich um eine unzulässige Ersatzsteuer.
Doch nicht einmal ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen diese Art der Studiengebühren würde in Berlin zwangsläufig den Stopp dieser Praxis bedeuten. Dahingehend äußerte sich zumindest die Berliner Senatsverwaltung nach dem Mannheimer Urteil.
Die Begründung des Mannheimer Gerichts könne durchaus auf Nordrhein-Westfalen übertragen werden, betonte der Münsteraner Verwaltungsrechtexperte Wilhelm Achelpöhler gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Schließlich handele es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes und sei somit für alle Bundesländer relevant. Zudem sei der Verwaltungsaufwand in Nordrhein-Westfalen mit demjenigen in Baden-Württemberg durchaus vergleichbar. »Ich sehe gute Chancen, juristisch gegen die Gebühren vorzugehen«, so Achelpöhler.