Am 26. April 2002 ist an der Kölner Universität eine neue Grundordnung in Kraft getreten. Die Anpassung wurde notwendig, da der Düsseldorfer Landtag im Februar 2000 ein neues Hochschulgesetz für die nordrhein-westfälischen Hochschulen verabschiedet hatte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren wurde nun auf der Grundlage des veränderten Landeshochschulgesetzes an der Universität Köln die neue Grundordnung beschlossen.
In der neuen Grundordnung sind die Wahl des Rektors oder der Rektorin und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes Aufgaben des Senats anstatt des abgeschafften Konvents. Dem Senat gehören sieben ProfessorInnen, zwei StudentInnen und zwei wissenschaftlichen MitarbeiterInnen sowie einE VertreterIn der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen als stimmberechtigte Mitglieder an. Der Rektor oder die Rektorin führt mit beratender Stimme den Vorsitz.
Für zukünftige Änderungen der Grundordnung ist die Einberufung eines Erweiterten Senats vorgesehen. Dieser ist mit jeweils sieben ProfessorInnen, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen und StudentInnen paritätisch besetzt. Allerdings haben »bei Entscheidungen, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung oder die Forschung unmittelbar betreffen« die ProfessorInnen weiterhin den größten Einfluss. Nach der neuen Ordnung verfügen sie in solchen Fällen »mindestens über die Hälfte der Stimmen«, in »Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren betreffen« sogar über die Mehrheit.
Eine weitere Änderung betrifft die Dekanate. Bisher gab es für jede Fakultät nur eineN DekanIn. Stattdessen ist es nun möglich, ein Dekanat einzurichten, das aus dem oder der DekanIn und bis zu drei ProdekanInnen bestehen kann. Theoretisch können zukünftig auch Angehörige der nichtprofessoralen Gruppen eines der Prodekanate innehaben.
Zudem wurde die Amtszeit des Dekans beziehungsweise der Dekanin von zwei auf vier Jahre verlängert. Es gibt in der neuen Grundordnung keine Regelung zur Wiederwahl des Dekans oder der Dekanin, nur die Bestimmung, dass nicht wiedergewählte AmtsinhaberInnen wie bisher ProdekanIn sein können.
Die Anzahl der Sitze in der Engeren Fakultät (EF) wurde um einen auf 15 Sitze reduziert. Dies ging zu Lasten der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen, die nun nur noch ein Mandat besitzen. Neun der 15 Sitze entfallen auf ProfessorInnen, sechs auf die übrigen Gruppen. »Ein Verhältnis von acht zu sieben hätte auch die absolute Mehrheit der ProfessorInnen gewahrt, das war denen aber wohl zu unsicher. Die jetzige Regelung zementiert den Zustand, dass die studentischen VertreterInnen und auch die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen weiterhin nur zur Dekoration in der EF sitzen«, befindet Julia Trompeter, studentisches Mitglied in der Engeren Fakultät.
»Es lässt tief blicken, dass nach wie vor das einzige paritätisch besetzte Gremium die Gleichstellungskommission ist. Immerhin entfällt das Stimmrecht des Dekans beziehungsweise der Dekanin in der Engeren Fakultät. Durch die beratende Funktion des Dekans oder der Dekanin werden aber weiterhin maßgeblich die Entscheidungen gelenkt. So führt sich das gesamte Gremium ad absurdum,« stellte Trompeter gegenüber der philtrat fest.
Das Landes-ASten-Treffen (LAT), die LandesassistentInnenkonferenz und die Landeskonferenz der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen lehnte die Neufassung des Landeshochschulgesetzes ab. Sie kritisierten den Vorrang der Effizienz vor Mitbestimmung.