Illegale Strafgebühren

Verspätete Rückmeldungen kosten jetzt 25 Euro Verwaltungsgebühr. Illegal, finden KritikerInnen und ziehen vor Gericht. Von Beate Schulz

Seit letztem Semester müssen StudentInnen, die ihren Semesterbeitrag verspätet zahlen oder sich eine Zweitschrift ihres StudentInnenausweis ausstellen lassen wollen, 25 statt wie bisher 10 Euro Verwaltungsgebühr bezahlen. Die Erhöhung erfolgte gleichzeitig mit der Verabschiedung des Studienkonten- und Studienfinanzierungsgesetzes Anfang diesen Jahres. Mit einer Sammelklage wollen das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) und das Landes-ASten-Treffen NRW (LAT) nun gegen diese Erhöhung vorgehen. Eine erste Musterklage wurde bereits am 6. Juni vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Betroffene StudentInnen können sich dieser kostenfrei anschließen.

»Bei diesen 25 Euro handelt es sich nicht um Verwaltungs- sondern um politische Strafgebühren«, kommentiert Markus Struben, Geschäftsführer des ABS. Das ABS und das LAT berufen sich in ihrer Kritik unter anderem auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März diesen Jahres. Dieses Urteil verbietet zweckgebundene Gebühren, die weit über den tatsächlich anfallenden Kosten liegen. Diese liegen für die in einer Minute handschriftlich ausgefüllte Zweitschrift des StudentInnenausweises oder die maschinell erstellte Mahnung bei verspäteter Zahlung - je nach Universität geringfügig verschieden - jedoch deutlich unter fünf Euro. Nach Auffassung von Wilhelm Achelpöhler, der die klagenden StudentInnen als Rechtsanwalt vertritt, stehen die Chancen für die »25-Euro-Klagen« sehr gut. Von den Sammelklagen erhofft sich Struben auch eine politische Signalwirkung Richtung Düsseldorf: »Wir wollen zeigen, dass derartige Kosteneintreibungsversuche mit den StudentInnen in NRW nicht zu machen sind«.

StudentInnen, die bereits die erhöhten Gebühren bezahlen mussten, weil sie die Semesterbeiträge für das laufende Semester zu spät überwiesen hatten, sollten baldmöglichst Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch kann formlos eingereicht werden und etwa folgenden Wortlaut haben: »Gegen den Gebührenbescheid über die Zahlung von 25 Euro wegen verspäteter Überweisung des Semesterbeitrags vom … lege ich Widerspruch ein.«

Dieser Widerspruch richtet sich zunächst gegen den Gebührenbescheid der Universität Köln. »Es ist sehr erfreulich, dass dem Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist. So verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr, was uns natürlich ausreichend Zeit für die Verfahren gibt«, erläutert Struben. Bei Zweitschriften des StudentInnenausweises gibt es keinen Gebührenbescheid, also sollten sich betroffene StudentInnen auf jeden Fall eine Quittung aushändigen lassen, auf der der Zweck der Zahlung eindeutig vermerkt ist. Auch hier kann formlos Widerspruch eingelegt werden.

Die Universität wird nach einiger Zeit einen so genannten Widerspruchsbescheid zustellen, in dem wiederum der Widerspruch gegen die Gebühr abgelehnt wird. Erst gegen diesen Bescheid kann nun eine Klage eingereicht werden. Diese Klage lässt man allerdings ruhen, bis das entsprechende Hauptsachverfahren abgeschlossen ist. Sinn und Zweck dieser Übung ist es, zunächst einmal Musterklagen abzuwarten, die vom ABS und dem LAT vor allen sieben Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. An diese können dann die Klagen aller anderen betroffenen StudentInnen angehängt werden. Abgesehen vom Porto entstehen den ›TrittbrettfahrerInnen‹ damit keinerlei Kosten, denn die Vorreiterfälle werden vom LAT finanziert.

Das Prozedere klingt auf den ersten Blick vielleicht kompliziert, ist es aber nicht. Einen ausführlichen und leicht verständlichen Wegweiser für den bürokratischen Gebührensumpf sowie sämtliche notwendigen Formulare gibt es als Download auf der Internetseite des ABS. Den Aufwand lohnen die fünf Minuten im Netz und am Fax auf jeden Fall; als politisches Signal gegen die nordrhein-westfälischen Gebühren und auch, weil voraussichtlich nur die StudentInnen, die sich den Klagen anschließen, ihr Geld am Ende wieder sehen. Wer bisher noch nicht betroffen ist, kann diesen Monat die Gelegenheit nutzen und den aktuellen Zahlungstermin zum 15. Juli verstreichen lassen.

Das ABS stellt auf seiner Webseite alle nötigen Formulare zusammen: www.abs-nrw.de/formulare.php. Dort findet sich auch ein Newsletter zum Abonnieren.