StudentInnen, die vor dem Sommersemester 2004 einen Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern vorgenommen haben, können eventuell erhobene Studiengebühren zurückfordern. Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster Anfang Dezember die Berufung der Universität Köln in Sachen »Orientierungsphase« abgewiesen. Demnach ist es nicht zulässig, StudentInnen die ihr Fach vor dem Sommersemester 2004 wechselten, anders zu behandeln als diejenigen, die dies erst danach taten. Das Ministerium hat auf weitere Rechtsmittel verzichtet und die Hochschulen angewiesen, fehlerhafte Studienkonten zu korrigieren.
Dagegen erklärte das Gericht das Studienkontengesetz grundsätzlich für verfassungskonform. StudentInnen hätten de facto keinen Anspruch, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne Zahlungen zu Ende zu bringen. Die mit zwei Semestern sehr knapp bemessene Übergangsfrist zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes wurde als ausreichend eingestuft. Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren zeigte sich enttäuscht von der Grundsatzentscheidung und kündigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die generelle Zulässigkeit der Gebühren an.